Fragen und Antworten zum Thema Laserschutzbeauftragter
Die wichtigsten Fragen zum Thema “Laserschutzbeauftrager” haben wir auf Grundlage von vielen Fragen aus den Seminare für Sie zusammengestellt.
Unternehmen, Arbeitgeber, Behörden oder Institute brauchen einen Laserschutzbeauftragten (LSB), wenn in der Arbeitswelt ein Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 eingesetzt wird. Für einen Laser der Klasse 1, 1M, 1C, 2 oder 2M braucht man keinen LSB in Unternehmen. Darunter fallen zum Beispiel CD oder DVD-Brenner, Laserdrucker, Laserpointer.
Die Frage kann weder mit ja noch mit nein beantwortet werden. Bevor die TROS Laserstrahlung (2015) offiziell eingeführt wurde, musste man die Laser (Klasse 3R, 3B und 4) beim Amt für Arbeitssicherheit und bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft hat zu der Zeit viel Wert auf eine Anmeldung gelegt.
Weder in der OStrV noch in der TROS Laserstrahlung steht hierzu explizit eine Aufforderung der Anmeldung. Ich würde die Laser auf jeden Fall anmelden, weil bei einem Unfall wenigstens Versicherungsschutz besteht und die Berufsgenossenschaft sich nicht herausreden kann, sie hätte von Nichts gewusst.
Als Laserschutzbeauftragte(r) muss man über eine technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung verfügen oder eine vergleichbare mindestens zweijährige Berufserfahrung haben.
Als weiteres muss man an einem Kurs/Seminar zum Laserschutzbeauftragten (LSB) erfolgreich teilnehmen (Abschlussprüfung) und als letztes vom Arbeitgeber zum LSB schriftlich bestellt werden.
Mitarbeiter, die unmittelbar mit dem Laser arbeiten, ihn also bedienen, einstellen oder der Laserstrahlung direkt ausgesetzt sind.
Ja! Man begeht in der Regel eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Es hängt aber auch damit zusammen, welche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber dem Laserschutzbeauftragten übertragen hat. In der Regel haftet immer der Arbeitgeber mit.
Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) speziell B2 für Laserstrahlung ist die alte Vorschrift. Da die Berufsgenossenschaften versicherungstechnisch unter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angesiedelt wurden, heißt die neue Vorschrift für die Lasersicherheit DGUV Vorschrift 11. Sie unterscheidet sich nur kaum von der OStrV.
Die Optische Strahlungsverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist ein Gesetz, welches der Arbeitgeber einhalten muss, wenn der Mitarbeiter intensiver optischen Strahlung ausgesetzt wird. Beispiele sind Mitarbeiter, die mit Laserstrahlung oder am Hochofen arbeiten, Schweißer oder auch Glasbläser sind.
Die Technische Regel zu Optischer Strahlung (TROS) speziell Laserstrahlung ist ein “praktischer“ Leitfaden, wie der Arbeitgeber die Verordnung OStrV für Laserstrahlung einhalten kann. Setzt der Arbeitgeber keine Laserstrahlung ein aber sind die Mitarbeiter einer hohen optischen Strahlung ausgesetzt, muss dieser die TROS für inkohärente Strahlung beachten.
Laser werden in sehr unterschiedliche Bereiche der Arbeitswelt eingesetzt. Je nachdem, wo man diese Laser einsetzt und welche Leistung diese haben, sind die Sicherheitsvorschriften sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund kann man für den Bereich der Kosmetik, Vermessung und Showlaser eintägige Seminare anbieten. Für die anderen Bereiche, wie Industrie, Arztpraxen, Krankenhäuser, Institute oder Hochschulen usw, die in der Regel viele verschiedene oder sehr leistungsstarke Laser einsetzen, ist ein zweitätiger Kurs vorgeschrieben.
Neuerdings kann man die Laserschutzbeauftragte zusätzlich weiter ausbilden lassen. Durch diese neuen spezielle Aufbauseminare erlangen diese Laserschutzbeauftragte die notwendige fachspezifische Kompetenz für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Laser.
Ja! Die Fortbildung erlangt der Laserschutzbeauftragte in der Regel durch ein eintägiges Aktualisierungsseminar. Diese Fortbildung muss innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Zertifizierung zum Laserschutzbeauftragten erfolgen. Eine Prüfung ist nicht notwendig.
Ja! Wer sich zum Laserschutzbeauftragten ausbilden lässt, muss eine erfolgreiche Abschlussprüfung (mindestens 70% richtige Antworten) abgeben, sonst erhält der Teilnehmer nicht das notwendige Zertifikat.
Die Prüfung ist in der Regel ein Multiple-Choice-Test. 70 % der Fragen müssen richtig beantwortet werden. Erreicht der Teilnehmer weniger als 50 % ist dieser durchgefallen. Teilnehmer zwischen 50 und 70% können über eine erfolgreiche mündliche Nachprüfung die Zertifizierung erreichen.
Nein! Nach der Prüfung haben Sie das Zertifikat erhalten, dass der Arbeitgeber Sie als Laserschutzbeauftragten (LSB) bestimmen kann. Sie werden erst LSB im Unternehmen, wenn der Arbeitgeber Sie hierzu schriftlich bestellt. Eine mündliche Bestellung ist nicht ausreichend.
Werden Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 im Unternehmen eingesetzt, muss der Arbeitgeber hierfür eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Diese Beurteilung schreibt in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt ihn in der Regel.
Laserstrahlung ist pure Energie, die punktgenau eingesetzt werden und große zerstörende Wirkung entfachen kann, somit ist der Laser ein gefährliches Werkzeug. Aus diesem Grund muss die Gefährdungsbeurteilung einmal im Jahr auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Rechtlich ist es möglich, die Mitarbeiter per Video oder online zu schulen. Als Laserschutzbeauftragte(r) haben Sie aber die Verantwortung, dass der Mitarbeiter diese Anweisung auch richtig verstanden hat. In der Regel wird der richtige Umgang mit dem Laser an der Anlage/am Gerät selbst durchgeführt.
Der Arbeitgeber setzt ein Schreiben auf, wo die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Laserschutzbeauftragten (LSB) beschrieben sind. Ein LSB kann auch weisungsbefugt sein. Wichtig ist, wenn mehrere LSB im Unternehmen sind, dass genau beschrieben wird, für welche Laser der LBS verantwortlich ist.
Ja. In einer Betriebsanweisung muss der Anwendungsbereich, die Gefährdung für Menschen, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten bei Störungen und Unfällen, die Wartung sowie der Service und zuletzt der Abschluss der Arbeiten beschrieben sein.
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