Aktenordner mit der Beschriftung Vorschriften

Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfall-Versicherung (DGUV)

In dieser Rubrik werden die Vorschriften aufgeführt, die eingehalten werden müssen, um einen Versicherungsschutz für die Angestellten zu gewährleisten.
Unfallverhütungsvorschriften sind verbindliche autonome Rechtsnormen, die von den Unfallversicherungsträgern gemäß § 15 SGB VII erlassen werden. Sie werden in den Fachbereichen der DGUV unter Mitwirkung der DGUV erarbeitet.
Vorschrift 1: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.
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Vorschrift 11: Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung. Die Vorschriften der Medizingeräteverordnung bleiben unberührt.
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Vorschrift 12: Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung. Die Vorschriften der Medizingeräteverordnung bleiben unberührt.
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